Gesetzesgrundlagen zur Haltung von Eichhörnchen
Grundsätzlich
darf jeder Eichhörnchen halten, der den Anforderungen des Gesetzes gerecht wird.
Im
Folgenden zitiere ich aus
der Bundesartenschutzverordnung
(Bart Sch V) für Eichhörnchen
Nachzuchten aus menschlicher Hand dürfen ohne weitere Probleme gehalten werden. Selbst wenn das bei diversen Organisatoren nicht gerne gesehen wird, sollte man sich dennoch nicht einschüchtern lassen. Oft erhält man auf Tierschutzseiten Informationen, nach denen die Haltung nur in Ausnahmefällen zulässig sei. Das entspricht NICHT der Wahrheit und dient lediglich der Abschreckung. Wildfänge sind von der Volierenhaltung natürlich ausgeschlossen - wir reden hier nur von legalen Nachzuchten ! (Ausnahme: nicht Auswilderbahre Findlinge.
Ich möchte jedoch betonen, dass es vor der Anschaffung eines Eichhörnchens zwingend notwendig ist, sich über die Bedürfnisse dieser Tiere genauestens zu erkundigen.
Die
Eichhörnchen sind als einheimische Tiere in der Anlage 1 der
Bundesartenschutzverordnung (Bart Sch V) aufgeführt und zählen damit zu den
besonders geschützten Tierarten, §1 Bart Sch V.
Als
besonders geschützte Tierart unterliegen die Eichhörnchen der Meldepflicht nach
§6 Bart SchV. Dies bedeutet, jede Veränderung des Tierbestandes (Zugang = Geburt
einer Nachzucht/Erwerb eines Fremdzuganges und Abgang/Tod, etc.) ist unverzüglich
anzuzeigen. Abschnitt 3 / Haltung, Kennzeichnung
Haltung von Wirbeltieren besonders geschützter Arten, Anzeigepflicht
(zu §26 Abs.2 Nr.1 und Abs.3 Satz 1 Nr.4 B Nat Sch G) (1)
Tiere
der besonders geschützten Arten dürfen nur gehalten werden, wenn sie keinem
Besitzverbot unterliegen und der Halter
1. die
erforderliche Zuverlässigkeit und
ausreichende Kenntnis über die Haltung und
Pflege der Tiere hat und
2. über die erforderlichen Einrichtungen verfügt, die Gewähr dafür bietet, dass
die Tiere nicht entweichen können und die Haltung den tierschutzrechtlichen
Vorschriften entspricht.
Das
Vorliegen der Anforderungen nach Satz1 ist der nach Landesrecht zuständigen Behörde
auf Verlangen nachzuweisen.
Wer Wirbeltiere hält, hat der nach Landesrecht zuständigen Behörde unverzüglich nach Beginn der Haltung den Bestand der Tiere und nach der Bestandsanzeige den Zu- und Abgang sowie eine Kennzeichnung von Tieren unverzüglich schriftlich anzuzeigen; die Anzeige muss Angaben enthalten über Zahl, Art, Alter, Geschlecht, Herkunft, Verbleib, Standort, Verwendungszweck und Kennzeichnung der Tiere. Die Verlegung des regelmäßigen Standortes der Tiere ist unverzüglich anzuzeigen.